Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mitgliedsfirmen der nachstehend genannten, dem Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V. angeschlossenen Verbände(*), die im Schiffsbefrachtungs-, Schiffsklarierungs-, Schiffsagenten- und Schiffsan- und -verkaufsgeschäft tätig sind, einschließlich ihrer Tätigkeit bei der Vermittlung von Verträgen über Bunker, Schleppdienst, Ladungsumschlag oder damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (nachfolgend „Schiffsmakler“).
(*) Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V.
Nord-Ostsee Küstenschiffsmakler Verein e.V.
Vereinigung Bremer Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V.
Schiffsmakler-Vereinigung für Küsten- und Seeschiffsbefrachter e.V.
Vereinigung Lübecker Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. zu Lübeck
Schiffsmakler-Vereinigung Kiel e.V.
Interessengemeinschaft der Schiffsmakler Flensburg/Schlei e.V.
Vereinigung Wilhelmshavener Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V.
Schiffsmakler-Verband „EMS“ e.V.
Schiffsmakler Verband Rhein-Ruhr e.V.
Vereinigung binnenländischer See-Reedereiagenten e.V.
Schiffsmaklerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsverbindungen, unabhängig davon, ob der Schiffsmakler jeweils ständig (84 HGB) oder nur gelegentlich als solcher betraut wird oder betraut worden ist.
§ 2 Tätigkeitsmerkmale
(1) Der Schiffsmakler wird stets im Auftrage und für Rechnung eines anderen (nachfolgend „Auftraggeber“) tätig und verpflichtet sich, seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, sorgfältig auszusuchen. Dies gilt auch, sofern er von seinem Auftraggeber mit der Durchführung von so genannten Vor-und Nachläufen eines Seetransportes (nachfolgend “Zusatzgeschäft“)oder Nebentätigkeiten, die mit einem Seetransport oder einem Zusatzgeschäft zusammenhängen, beauftragt wird.
(2) Der Schiffsmakler ist befugt und bevollmächtigt, alle ihm zur Durchführung eines Auftrags erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen Bedingungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen.
(3) Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Sämtliche vom Schiffsmakler abgegebenen Offerten bleiben bis zur Erteilung des Auftrags freibleibend, es sei denn, dieses ist ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden.
(5) Führt der Schiffsmakler speditionelle Tätigkeiten durch, bestimmt sich seine Haftung insoweit nach den ADSp.
(6) Dem Schiffsmakler ist anzuzeigen, sofern Güter Gegenstand des Auftrages sind, die bei der Verladung, Lagerung, beim Empfang, bei der Übergabe und beim Transport einer besonderen Behandlung oder Genehmigungs- bzw. Meldepflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für Gefahrgüter nach IMDG Code.
(7) Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber Dritten gegenüber finanzielle Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder irgendeine Zahlung zu leisten, für die er keine Deckung oder keine ihm ausreichend erscheinende Sicherheit hat.
(8) Der Schiffsmakler hat nur solche Informationen und Daten des Auftraggebers als vertraulich zu behandeln, die von dem Auftraggeber als solche ausdrücklich kenntlich gemacht wurden.
§ 3 Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) des Auftraggebers gegenüber dem Schiffsmakler, seinen Organen, seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vom Schiffsmakler, seinen Organen, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen begangenen
a. vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
b. schuldhaften Pflichtverletzung mit der Folge einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit des Auftraggebers
c. Verletzung einer Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
oder
d. schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(2) Sofern keiner der im vorstehenden Absatz 1 Buchstaben a., b. und c. genannten Haftungsfälle vorliegt, ist die Haftung des Schiffsmaklers, seiner Organe, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkte Haftung ist ihrerseits auf maximal € 50.000,00 pro Schadensfall begrenzt.
(3) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.
(4) Das Risiko unvollständiger, fehlerhafter und/oder verzögerter Übermittlung von Informationen zwischen Auftraggeber und Schiffsmakler, insbesondere durch die Benutzung postalischer oder elektronischer Kommunikationsmittel, trägt der Auftraggeber, vorbehaltlich einer der in Absatz 1 dieses Paragraphen genannten Haftungsfälle.
§ 4 Vergütungen/Forderungen
(1) Der Schiffsmakler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die freier Vereinbarung unterliegt, sofern keine tarifliche oder gesetzliche Bindung besteht. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Für alle vom Schiffsmakler geleisteten finanziellen Garantien, Bürgschaften und/oder verauslagten Beträge hat der Schiffsmakler Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von mindestens 2,5 % bezogen auf den nominalen Wert der jeweiligen Leistung, und zwar zusätzlich zu dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen, wie z.B. Zinsen, Bankspesen usw., die im Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen.
(3) Ansprüche des Schiffsmaklers in ausländischer Valuta oder von ihm in ausländischer Valuta aufgemachten Rechnungen berechtigen den Schiffsmakler, nach seiner Wahl entweder Zahlungen in der betreffenden ausländischen Valuta oder zum Tageskurs in Euro – wiederum nach seiner Wahl – entweder auf den Tag der Datierung der Rechnung oder auf den Tag der Bezahlung zu verlangen.
(4) Der Schiffsmakler hat das Recht, auf ausländische Währung lautende Frachten oder sonstige Forderungen, welche er für seinen Auftraggeber einzieht, in Euro zum Kurs des Zahlungstages auszuzahlen.
(5) Auf ausstehende Zahlungsansprüche des Schiffsmaklers, die vom Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum beglichen werden, sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz pro Jahr ab Rechnungsdatum zu zahlen.
(6) Der Schiffsmakler kann angemessene Vorauszahlungen verlangen.
(7) Alle Kosten, die im Zusammenhang oder als Folge von Überweisungen vom, zum oder für Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Der Schiffsmakler ist berechtigt, sich jederzeit ab Fälligkeit seiner Ansprüche durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers zu befriedigen. Der Schiffsmakler ist insbesondere berechtigt, aus den von ihm für den Auftraggeber eingezogenen Beträgen (z.B. Frachten) alle ihm zustehenden Ansprüche gegen den Auftraggeber und Unternehmen, an denen der Auftraggeber direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist sowie gegen Unternehmen, die an dem Auftraggeber direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt sind, zu befriedigen. Dem Schiffsmakler steht darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht zu.
(2) Dem Schiffsmakler steht mit Abschluss des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an allen Vermögensgegenständen seines Auftraggebers, die sich im Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen, für alle seine Ansprüche gegen den Auftraggeber zu, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt diese Ansprüche entstanden sind.
(3) Der Schiffsmakler darf alle in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Auftraggebers nach seiner Wahl entweder freihändig oder durch öffentliche Versteigerung verwerten, sofern der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach einer per Einschreibebrief abgesandten Mahnung mit letzter Nachfristsetzung von 20 Tagen entweder vollständig Zahlung geleistet hat oder dem Schiffsmakler ausreichend erscheinende, andere Sicherheiten eingeräumt hat.
§ 6 Verjährung
Alle Ansprüche gegen den Schiffsmakler, seine Organe, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren innerhalb von einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung, sofern keiner der Haftungsfälle nach § 3 Abs. 1 dieser Bedingungen vorliegt.
§ 7 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Etwaige Streitigkeiten mit dem Schiffsmakler auf der Grundlage eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, sind durch das für seinen Geschäftssitz gemäß Eintragung im Handelsregister zuständige ordentliche Gericht ausschließlich zu entscheiden.
(2) Die Tätigkeit des Schiffsmaklers, auch sofern sie ganz oder teilweise im Ausland erbracht sein sollte, unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und/oder des Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung oder die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche treten, die das von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt.